wohlfahrt-header.jpg Foto: A. Zelck / DRKS

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Schulbegleiter/Integrationshelfer

Sind Menschen die dem Kind bei der Bewältigung des Schulalltages helfen. Das bedeutet, dass der Integrationshelfer seinen Schüler mit in die Schule begleitet und dort auch mit ihm in der Klasse sitzt. Die zu leistende Hilfe hängt ganz von den Bedürfnissen des Kindes ab und muss individuell angepasst sein.

Was jedoch in jedem Fall ausgeschlossen werden kann ist die Aufgabe eines Hilfslehrers. Der Schulbegleiter ist nicht die Vertretung des Lehrers und darf nicht in den Lernprozess als Solchen eingreifen. Seine Aufgaben beschränken sich auf Hilfestellungen die das körperliche Wohlbefinden des Schülers in den Fokus rücken. Natürlich gehört dazu auch das Zurechtfinde in Gebäuden oder eventuelle Erklärungen der Aufgaben, falls etwas unklar geblieben ist. Die konkrete Aufgabenverteilung sollte idealerweise im Vorfeld neben den Eltern auch mit dem Lehrer besprochen werden.

Ansprechpartner

Frau
Kerstin Eberl

Tel: 03496 - 5062668
kerstin.eberl@drk-koethen.de

Schalaunische Str. 4
06366 Köthen (Anhalt)

Mögliche Behinderungen die eine Begleitung in den Unterricht erforderlich machen:

  • Körperliche Behinderung
    • Dazu gehören beispielsweise Sinnesbehinderungen wie Taubheit oder Blindheit, Störungen des Bewegungsapparates die das Kind immobil machen, Stoffwechselstörungen wie beispielsweise Diabetes oder auch chronische Erkrankungen wie Multiple Sklerose usw.
  • Geistige Behinderungen
    • Dazu zählen Intelligenzminderungen jeglicher Art, das bekannte Down-Syndrom (Fehler in den Chromosomen), Behinderungen in Folge von Alkoholkonsum oder Unterernährung in der Schwangerschaft, Folgen einer Hirnhautentzündung oder aber die Schäden eines Unfalles usw.
  • Seelische Behinderungen
    • Psychische Störungen die den Alltag unverhältnismäßig beeinträchtigen sind auch ein Grund für eine Begleitung. Dazu zählen vor allem kognitive Funktionsstörungen die u.a. die Selbstkontrolle und die Aufnahme- und Handlungsfähigkeit betreffen usw.

Ausgeschlossen von dem Dienst als Schulbegleiter sind enge Verwandte:

  • der Schüler soll ein gewisses Maß an Selbstständigkeit lernen und das geht nur ohne die Eltern bzw. die betreuende Person
  • Unmittelbare Angehörige sind nicht unabhängig und unparteiisch. Dies könnte bei Friktionen zu einer Störung des laufenden Schulbetriebes führen

 

Aufgaben eines Schulbegleiters

Verbindliche Regelungen gibt es bislang noch nicht, jeder Schulbegleiter muss sich prinzipiell den individuellen Gegebenheiten und der Behinderung des Schülers anpassen. Eine Unterteilung ist jedoch wenigstens formal möglich und zwar in Tätigkeiten die unterrichtsbezogen sind und solche, die außerunterrichtlichen Charakter haben.

  • Unterrichtsbezogene Tätigkeiten
    • z.B. die Hilfestellung beim Verstehen der Aufgaben bzw. Übersetzung in eine Sinneswahrnehmung, die vom Kind verstanden wird, die Erleichterung des Gebrauches von Arbeitsmaterialien, die Verwendung spezieller Medien, oder aber die Vermittlung eines Ordnungs- und Organisationssystems. Auch die Begleitung auf Ausflügen, Gruppenreisen, Klassenfahrten fällt in das Aufgabengebiet des Betreuers
  • Außerunterrichtliche Tätigkeiten
    • gliedern sich in pflegerische Aufgaben wie z.B. das An- und Auskleiden, Toilettengänge, Aufnahme der Mahlzeiten aber auch Hilfe auf dem Schulweg und bei Orientierung in Gebäuden sind gefragt

Wie geht es weiter?

Nehmen Sie bitte mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort, siehe oben rechts, Kontakt auf.